Satzung der OG Kohlberg / Kappishäusern im Schwäbischen Albverein

S a t z u n g 

 § 1 

Name und Gebiet des Vereins 

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Kohlberg/Kappishäusern“

Er hat seinen Sitz in Kohlberg. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig. 

Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemein- den Kohlberg und Kappishäusern. 

§ 2 

Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist:  

Der Verein fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, den Umweltschutz, das traditionelle Brauchtum, die Heimatpflege und Heimatkunde, die Kunst und Kultur, den Denkmalschutz und die Denkmal-pflege.

1.1 Der Satzungszweckes wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen, Pflege der heimischen Mundart, Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen, Förderung und Verbesserung der Umweltverträglich-keit, naturnaher Erholung, Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen, Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen, Anlage und Pflege von Wander-wegen und Wanderrouten, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, Anlage und Pflege von Biotopen, Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks, Landschaftspflege durch Haltung einer Ziegenherde, Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen, Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien, Organisation von Vor-trägen sowie von kulturellen Veranstaltungen, Unterhaltung eines Akkordeonorchester, Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen, Partner-schaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen. 

§ 3 

Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

§ 4

Gemeinnützige Aufgabe 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 5 

Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 6 

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 7 

Begünstigungseinschränkung 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 8

Vermögenszuwendung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 9 

Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind: 

1. Der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau), 

2. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende Vorstand, 

3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner und der Schriftführer angehören, 

4. der Ausschuss, bestehend aus: 

a) dem erweiterten Vorstand, b) den Fachwarten für Wandern, für Wege und für Naturschutz,  c) dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand bestätigten Leiter(n) der Jugendgruppe(n) d) bis zu 5 Beisitzern  

5. die Mitgliederversammlung. 

II. Wahl der Organe. 

1.Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag des Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Die Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand gewählt. 

2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. 

III. 

Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsent-schädigung versehen. Der Vorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

§ 10 

Mitgliederversammlung 

1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Mitteilungsblätter der Gemeinden Kohlberg und Kappishäusern oder durch ein Rundschreiben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. 

2. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäfts-jahr, der Rechner berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Rechners ab.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. 

§ 11 

Ausschuss 

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest. 

§ 12 

Jugendgruppen  

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereins-jugend innerhalb der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend. 

§ 13 

Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann“/ „Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.  

Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen. 

§ 14 

Inkrafttreten 

1. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.

2. Die Neufassung dieser Satzung tritt am 25.01.2013 in Kraft 

3. Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 28.01.2000 außer Kraft. 

4. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.01.2013


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